Gleiche Rechte für Teilzeitkräfte bei Überstundenzuschlägen

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Teilzeitkräfte dürfen nicht mehr benachteiligt werden

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil gefällt, das für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine echte Kehrtwende bedeutet. Einheitliche Schwellenwerte für Überstundenzuschläge für Vollzeit- und Teilzeitkräfte festzulegen, wurde als unwirksam erklärt.

Bisher galt in vielen Tarifverträgen: Überstundenzuschläge gibt es erst, wenn die normale Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird, zum Beispiel ab der 41. Arbeitsstunde bei einer 40-Stunden-Woche. Für Teilzeitkräfte bedeutete das: Sie mussten weit über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, um den Zuschlag zu erhalten. Während Vollzeitkräfte für jede Stunde über der vereinbarten Arbeitszeit einen Zuschlag bekamen, gingen Teilzeitkräfte oft leer aus.

Das Urteil des BAG ist eindeutig: Einheitliche Schwellenwerte benachteiligen Teilzeitkräfte und sind damit rechtswidrig. Jede Überstunde, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, muss gleichbehandelt werden, unabhängig davon, ob jemand in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das heutige Urteil eine deutliche Stärkung ihrer Rechte: Gleiche Zuschläge ab der ersten Überstunde. Teilzeitkräfte dürfen somit nicht mehr benachteiligt werden.

Wer in der Vergangenheit Überstunden geleistet hat und keinen Zuschlag erhielt, könnte jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen. Aber Achtung: Ansprüche sind eine Frage des Einzelfalls und können durch Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag verfallen! Rechtliche Beratung ist daher wichtig, um erfolgreich klagen zu können.

Arbeitgeber stehen jetzt vor großen Herausforderungen. Tarifverträge mit einheitlichen Schwellenwerten müssen überarbeitet werden. Andernfalls drohen nicht nur Klagen, sondern auch hohe Nachzahlungen. Für Unternehmen ist es ratsam, die eigenen Regelungen schnellstmöglich anzupassen, um rechtliche Risiken zu minimieren.

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