Es gibt ein Recht auf Nichterreichbarkeit

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Alles Wissenswerte für Arbeitnehmer zur Erreichbarkeit in Urlaub und Freizeit

In der Ferienzeit kommt es für viele Arbeitnehmer oft zu bekannten Situationen: Der Chef möchte während man sich schon am Flughafen befindet noch eine kleine Information erhalten oder eine Aufgabe über E-Mail oder Kurznachricht erledigt haben. Dies kommt dem durchschnittlichen Arbeitnehmer in der Regel ungelegen. Daher stellt sich die Frage: Muss der Arbeitnehmer ständig erreichbar sein?

Grundsätzlich kommt es bei der Erreichbarkeit darauf an, was im Arbeitsvertrag geregelt ist. Sind im Arbeitsvertrag bestimmte Arbeitszeiten vereinbart, so muss der Arbeitnehmer im Grundsatz auch nur dann erreichbar sein. Das heißt für den Arbeitnehmer, dass er in seiner Freizeit also auch während seines Urlaubs nicht verpflichtet ist erreichbar zu sein, es sei denn, etwas anderes ist vertraglich und in zulässiger Weise vereinbart. So entschied auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und bezeichnete das Recht auf Nichterreichbarkeit als eines der vornehmsten Persönlichkeitsrechte.

Auch Führungskräfte sind nach deutschem Recht Arbeitnehmer. Auch für sie gilt, dass sie im Grundsatz nur während ihrer Dienstzeit erreichbar sein müssen. In der Regel erfüllen Führungskräfte auch in ihrer Freizeit dann aber freiwillig dienstliche Aufgaben.

Wenn es keine Pflicht zur dauerhaften Erreichbarkeit des Arbeitnehmers gibt, dann kann die Nichterreichbarkeit in der Freizeit auch keine Pflichtverletzung sein. Dementsprechend haben Arbeitnehmer im Grundsatz auch keine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu befürchten.

Etwas anderes gilt dann, wenn eine Erreichbarkeit im Arbeitsvertrag verankert ist! In dem Fall kommt es in der Regel aber auch nicht sofort zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Denn diese wäre im Grundsatz ohne vorherige Abmahnung unwirksam.

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